Satzung des Bundesverbandes der Angehörigen psychisch Kranker
| 1 | Name, Sitz, Geschäftsjahr | |
1.1 | Der Verband führt den Namen "Bundesverband der Angehörigen psychisch Kranker e.V.", abgekürzt "BApK". | ||
1.2 | Er hat seinen Sitz in Bonn. | ||
1.3 | Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. | ||
1.4 | Der Verband ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn eingetragen. | ||
| 2 | Zweck und Ziele | |
Der Verband ist eine Selbsthilfe-Vereinigung und fungiert als Dachverband für die in ihm zusammengeschlossenen Landesverbände von Angehörigen psychisch Kranker. Er unterstützt die Mitgliedsverbände in ihrer Aufgabe, deren Mitglieder zu befähigen:
Wesentliche Ziele des Verbands sind deshalb:
Der Verband verwirklicht seine Ziele auch durch:
Der Verband kann nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Verbandsklagerecht ausüben, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein. | |||
| 3 | Gemeinnützigkeit | |
3.1 | Als Mitglied in einem der anerkannten Wohlfahrtsverbände verfolgt der Verband ausschließlich und unmittelbar die Zwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung. | ||
3.2 | Mittel des Verbands dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Mitgliedsverbände erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbands. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind oder durch unverhältnismäßige Zuwendungen begünstigt werden. | ||
3.3 | Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. | ||
| 4 | Mitgliedschaft | |
4.1 | Ordentliche Mitglieder sind Landesverbände von Angehörigen psychisch Kranker. Landesverbände können sich zusammenschließen. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Anerkennung als gemeinnützige oder mildtätige Körperschaft im Sinne der Abgabenordnung. | ||
4.2 | Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Verband bei seiner Arbeit ideell oder finanziell unterstützen wollen. Fördernde Mitglieder können an der Meinungsbildung beratend mitwirken. | ||
4.3 | Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. | ||
4.4 | Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Auflösung des Mitgliedsverbands oder Tod des Mitglieds. | ||
4.5 | Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten. | ||
4.6 | Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Verbands schwer verstoßen hat, trotz Mahnung seinen Beitrag länger als 2 Jahre nicht bezahlt hat oder länger als 1 Jahr den Nachweis für seine Anerkennung als gemeinnützige oder mildtätige Körperschaft nicht erbracht hat. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. | ||
| 5 | Finanzierung | |
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erwirbt der Verband durch:
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| 6 | Beiträge | |
6.1 | Die Mitgliederversammlung beschließt mit ¾ Mehrheit die Höhe des jährlichen Gesamtbeitrags, den die Mitgliedsverbände an den Bundesverband zu zahlen haben. | ||
6.2 | Die Beitragsanteile der einzelnen Mitgliedsverbände an diesem Gesamtbeitrag errechnen sich nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der von den Verbänden vertretenen Landesbereiche zur Einwohnerzahl der Bundesrepublik. | ||
6.3 | Der Vorstand wird ermächtigt, Mitgliedern in begründeten Ausnahmefällen Beitragsstundung und/oder Beitragserlass zu gewähren. Er hat dies bei der Bemessung des Gesamtbeitrages zu berücksichtigen, dessen Höhe er der Mitgliederversammlung vorzuschlagen hat. | ||
| 7 | Mitgliederversammlung | |
7.1 | Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
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7.2 | Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie werden von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Eine Nachwahl unmittelbar im Anschluss an eine Wahlperiode ist nicht zulässig. | ||
7.3 | Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. | ||
7.4 | Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung. | ||
7.5 | Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies für notwendig hält oder wenn dies mit ¼ der Gesamtzahl der gewichteten Stimmen von den Mitgliedsverbänden schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird. | ||
7.6 | Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitgliedsverbände. | ||
7.7 | Jeder Mitgliedsverband hat eine Stimme, die bei Abstimmungen wie folgt gewichtet wird: Bei Landesbereichen mit bis zu 6 Millionen Einwohnern wird die Stimme des betreffenden anwesenden Mitgliedsverbandes mit 1, bei Landesbereichen von 6 bis 12 Mill. Einwohnern mit 2, und bei Landesbereichen ab 12 Mill. Einwohnern mit 3 gewichtet. | ||
7.8 | Eine Übertragung von Stimmen auf einen anderen Mitgliedsverband ist nicht möglich. | ||
7.9 | Zu der Mitgliederversammlung können die Mitgliedsverbände weitere Vertreter mit beratender Stimme entsenden. | ||
7.10 | Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. | ||
7.11 | Über die Ergebnisse und Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zugänglich zu machen ist. | ||
7.12 | Die Mitgliederversammlung kann Satzungsänderungen nur dann beschließen, wenn sie in der Einladung zu der betreffenden Mitgliederversammlung angekündigt worden waren. Beschlüsse zu Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit. | ||
| 8 | Vorstand | |
8.1 | Der Vorstand besteht aus:
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8.2 | Für die Vorstandsmitglieder ist die Mitgliedschaft in einem der Mitgliedsverbände erforderlich. | ||
8.3 | Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer. | ||
8.4 | Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden zusammen mit dem Schatzmeister oder mit dem Schriftführer. | ||
8.5 | Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Scheiden Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung andere Personen nach Absatz 8.2 in den Vorstand berufen. Dies gilt nur solange, wie die in der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder die Mehrheit im Vorstand haben. | ||
8.6 | Wird durch Satzungsänderung das Wahlverfahren für den Vorstand geändert, bleiben die bisherigen Vorstandsmitglieder bis zum Ablauf ihrer Amtszeit im Amt. | ||
8.7 | Vorstandsmitglieder können von jeder Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit abgewählt werden, sofern dies in der Einladung zu der betreffenden Mitgliederversammlung angekündigt worden war. | ||
| 9 | Aufgaben und Arbeitsweise des Vorstands | |
9.1 | Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Verbands und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er beschließt insbesondere über die Verwendung der Verbandsmittel entsprechend dem Verbandszweck und hat der Mitgliederversammlung über die Verwendung dieser Mittel Bericht zu erstatten. | ||
9.2 | Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordentlicher Einladung mindestens drei von vier bis fünf oder vier von sechs bis sieben Vorstandsmitgliedern anwesend sind. Auf die Schriftform der Einladung kann verzichtet werden, wenn alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind. | ||
9.3 | Der Vorstand ist zuständig für
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9.4 | Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. | ||
9.5 | Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedsverbänden schriftlich mitgeteilt werden und werden wirksam, wenn innerhalb von 14 Tagen kein Einspruch erfolgt. | ||
9.6 | Der Vorstand kann zur Unterstützung der Ziele des Verbands ein Kuratorium und einen Beirat für die laufende Amtszeit des Vorstandes berufen. | ||
9.7 | Der Vorstand kann zur fachlichen Beratung oder zu Erledigung besonderer Aufgaben Beauftragte und Arbeitsausschüsse für die laufende Amtszeit des Vorstandes berufen, hierbei können auch Nichtmitglieder mitwirken. | ||
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| 10 | Auflösung des Verbands |
10.1 | Für den Beschluss, den Verband aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen Mitglieder erforderlich. Die Auflösung darf nur beschlossen werden, wenn in der Einladung zu der betreffenden Mitgliederversammlung der Tagesordnungspunkt "Auflösung des Verbands" angekündigt worden ist. | ||
10.2 | Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbands oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Verbands den Mitgliedsverbänden zu. Die Quoten richten sich nach den Quoten, zu denen die Mitgliedsverbände den letzten Beitrag an den Verband entrichtet haben. Die den Mitgliedsverbänden zufallenden Mittel sind ausschließlich und unmittelbar für deren steuerbegünstigte Satzungszwecke zu verwenden. | ||
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| Bei Personenbezeichnungen ist grundsätzlich der Mensch gemeint. Nach Geschlechtern wurde im Satzungstext nicht unterschieden. | ||
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Diese Satzung wurde auf der Delegiertenversammlung des BApK am 14. Mai 2000 in Jena einstimmig beschlossen. | |||
Letzte Änderung duch die Mitgliederversammlung am 18.04.2010 in Köln |
