Stellungnahme der DGSP zum §1906a BGB "Ambulante Zwangsbehandlung"
Die Deutsche Gesellschaft für Soziale Psychiatrie e. V. (DGSP) ist der größte berufsgruppenübergreifende Fachverband für Sozialpsychiatrie in Deutschland. Seit ihrer Gründung im Jahre 1970 setzt sich die Gesellschaft für eine humane Versorgung psychisch kranker Menschen ein und kämpft gegen deren rechtliche und gesellschaftliche Diskriminierung.
Der vorgenannte Paragraph 1906a sieht vor, dass der Betreute zwangsweise zur ambulanten ärztlichen Heilbehandlung durch den Betreuer nach Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht zugeführt werden kann. Dies soll dann möglich sein, wenn der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Behandlung nicht erkennen, oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann und die Gefahr besteht, dass er sich der notwendigen ambulanten ärztlichen Heilbehandlung entzieht.
Diese Rechtsnorm stellt einen massiven Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen dar. Die Notwendigkeit der Behandlung wird über das Recht auf Selbstbestimmung gestellt. Begründet wird dieser Grundrechtseingriff mit dem Rechtsanspruch auf Teilhabe an gesundheitlicher Versorgung.
Eine weitere Begründung wird aus »der typischen Kombination aus Selbst- und Fremdgefährdung des krankheitsuneinsichtigen Patienten« hergeleitet, der »kann im Betreuungsrecht am besten begegnet werden«. Der Betreuer in seiner zentralen Position zwischen Betreuten und Arzt wird verpflichtet, hier die Entscheidung über den Einsatz der ambulanten Zwangsbehandlung zu treffen. Irritierend in der Begründung ist der Hinweis auf bestehende Fremdgefährdung, die durch den Betreuer abgewandt werden soll. U. E. kommt der Betreuer hier in einen Rollenkonflikt, soll er doch das Wohl und den Willen des Betreuten als Maßstab seines Handelns anlegen. Maßnahmen der Gefahrenabwehr bei Fremdgefährdung regeln die PsychKG´s.
Der § 1906a läuft ernstzunehmenden Bemühungen in der Entwicklung einer dialogischen Kultur in der psychiatrischen Versorgung entgegen. Vorsorgevollmachten, Behandlungsvereinbarungen, psychiatrisches Testament, Psychoseseminare seien als Stichworte für eine Entwicklung genannt, die insbesondere das Selbstbestimmungsrecht psychisch kranker Menschen in den Vordergrund stellen. Auch aktuelle Behandlungskonzepte, wie das der Psychoedukation und der Soziotherapie versuchen die Selbstwirksamkeit, die Krankheitswahrnehmung und das Zusammenwirken (Compliance) zu verbessern. Ziel dieser vertrauensbildenden Bemühungen ist es, gemeinsam mit den Patienten ein abgestimmtes Umgehen mit der Erkrankung und ihren Folgen zu erarbeiten, um möglichst auf diesem Wege ein gemeinsames Arbeitsbündnis einzugehen. Wie wird sich ein gesetzlicher Betreuer nach in Kraft treten des Gesetzes verhalten (müssen), wenn der Patient in seiner Behandlungsvereinbarung ausdrücklich keine Medikamentengabe verfügt hat, aber eine ambulante Zwangsbehandlung wie im o. g. § in Frage käme?
Ein Blick über die konkrete Rechtsnorm hinaus verweist auf die Ebene der Versorgungsrealität. In aller Regel arbeitet der gesetzliche Betreuer nicht isoliert, bzw. sind in der ambulanten Versorgung des Patienten andere psychosoziale Dienste eingebunden. Die Chancen, die Zuspitzung einer Krisensituation und somit eine ambulante Zwangsbehandlung zu vermeiden, sind durch kooperatives Vorgehen aller Beteiligten zu nutzen und zu gewährleisten. Um dies sicherzustellen sind Dienste mit adäquater Personalausstattung vorzuhalten und im Umgang mit Krisenvermeidung bzw. Krisenmanagement zu schulen. Im Sinne von Krisenprävention ist mit den Patienten im Vorfeld von möglichen Krisensituationen ein bedarfsgerechtes und möglichst eingriffsreduziertes Vorgehen abzuklären. Patienten und deren Angehörige sind im Rahmen von Psychoedukation im Umgang mit der Erkrankung und deren Folgen zu schulen.
Sollte sich im Einzelfall die gesundheitliche Situation des Betreuten so zuspitzen, dass Leib und Leben in Gefahr ist, ist eine klinische Behandlung zur Krisenintervention angezeigt. Rechtsgrundlagen hierfür sind in ausreichender Weise bereits jetzt gegeben (PsychKG)!
Die im Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts vorgesehene Regelung der Vertretung durch Ehegatten und Angehörige in Fragen der Gesundheitssorge, wird als problematisch angesehen. Auch bei intensiver Beratung durch Betreuungsverein und Unterstützung durch die Betreuungsbehörden sind Ehegatten und Angehörige in der Funktion als gesetzliche Betreuer in Krisensituationen i. d. R. allein und überwiegend mit der Situation überfordert. Dies bestätigen die Aussagen Angehöriger psychisch Kranker, die insbesondere in Krisensituationen das Fehlen entsprechender Fachdienste immer wieder beklagen. Wie sollten gerade diese Personen in einer hoch dramatischen Krisensituation in der Lage sein, kompetent und fachlich versiert über eine ambulante Zwangsbehandlung zu entscheiden?
Die sich deutlich abzeichnenden Mittelkürzungen im Bereich der psychosozialen Versorgung, stellen die bisher tragfähigen und niedrigschwelligen Hilfeangebote in Frage. Dies wird wegen verminderter psychosozialer Betreuungsleistung dazu führen, dass psychisch kranke Menschen qualitativ schlechter betreut werden und so verstärkt in Krisen geraten, die u. U. eine ambulante Zwangsbehandlung notwendig erscheinen lassen.
Wir befürchten, dass sich eine Versorgungssituation einstellt, in der einerseits Angehörige in Krisensituationen im Rahmen der Aufgabenbewältigung der rechtlichen Betreuung ihrer Angehörigen deutlich überfordert sind, und andererseits bei einem weiteren Abbau psychiatrischer Dienste entsprechende professionelle Hilfe fehlen wird. Dies könnte insgesamt dazu führen, dass mit dem Instrument ambulante Zwangsbehandlung missbräuchlich verfahren wird. Der psychisch kranke Mensch sieht sich dann der ständigen Gefahr einer ambulanten Zwangsbehandlung ausgesetzt! Statt einer qualifizierten Beratung und Begleitung psychisch kranker Menschen in Krisen wird eine Zwangsbehandlung durchgeführt.
Die vorgenannten Ausführungen sollten deutlich machen, dass die DGSP dem Instrument der ambulanten Zwangsbehandlung aus fachlichen Erwägungen ablehnend gegenüber steht.
Wir fordern den Gesetzgeber auf, das Selbstbestimmungsrecht psychisch kranker Menschen nicht unnötigerweise in Frage zu stellen! Stimmen Sie dem § 1906a zur ambulanten Zwangsbehandlung nicht zu.
Dezember 2003
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