Stellungnahme der DGSP zum "White Paper" (September 2000)

Die DGSP nimmt Stellung zum Thema Schutz der Menschenrechte und der Würde von Menschen, die an einer Geistesstörung leiden, insbesondere jener, welche als unfreiwillige Patienten in einer psychiatrischen Einrichtung untergebracht sind.

Sehr geehrte Damen und Herren!

Die DGSP begrüßt den Versuch einer einheitlichen rechtlichen Regelung des Europäischen Rates über den Schutz von Menschenrechten und Menschenwürde im Bereich Psychiatrie, insbesondere in psychiatrischen Einrichtungen. Die Harmonisierung des Rechts auf europäischer Ebene und die Inkludierung in Länderrecht sollte allerdings fortschrittliche und an den Bedürfnissen psychisch erkrankter Menschen orientierte Richtlinien enthalten. Eine sorgsame Abwägung und Sicherung von Rechtsgütern, insbesondere der Freiheit und der Freizügigkeit, durch staatliche Organe ist besonders bedeutsam und sollte in sehr präzise gefasste Gesetze verankert werden und einer ständigen öffentlichen Kontrolle unterliegen.

Grundsätzlich ist zu fragen, ob der Schutz der Menschenrechte und die Würde von Menschen durch Zwangsmaßnahmen sicherzustellen ist, und zwar einschließlich des Rechts auf angemessene Behandlung.* Der Arbeitskreis des Steering Committee on Bioethics (CDBI) nimmt zu dieser grundsätzlichen Problematik nicht Stellung, sondern scheint sich darauf verständigt zu haben, dass Zwangsmaßnahmen i. R. psychiatrischer Behandlung erforderlich sind. Das White Paper beinhaltet keinen Hinweis auf eine kritische Position zu Maßnahmen gegen den Willen der Betroffenen und Anwendungen von Zwang - auch im Rahmen von Behandlung. Unbeachtet bleibt die historische Entwicklung von psychiatrischen Zwangsmaßnahmen aus dem Ordnungs- und Polizeirecht heraus und der internalisierte staatliche Fürsorgeauftrag der Verwahrung, der insbesondere psychiatrischen Einrichtungen in der Vergangenheit übertragen wurde.

Es ist durch geltendes Recht sicherzustellen, dass psychiatrische Zwangsmaßnahmen, insbesondere die der Unterbringung, nicht gegen Personen angewandt werden, deren Ansichten oder Verhaltensweisen von den in einer Gesellschaft vorherrschenden Normen abweichen.

Alle bisherigen Untersuchungen zur Anwendung psychiatrischer Zwangsmaßnahmen belegen, dass es sich um ein soziales Geschehen handelt, welches durch vielfältige Interaktionen der beteiligten Akteure bestimmt wird. Insofern ist die Verantwortung zur Durchführung von Zwangsmaßnahmen durch mehrere Akteure wahrzunehmen, d. h. die Entscheidung sollte gemeinschaftlich von mehreren voneinander unabhängigen fachlich qualifizierten Personen gemeinschaftlich getroffen und getragen werden.

Forderungen der DGSP zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Bereich der psychiatrischer Hilfen:

  1. Der Staat muss sicherstellen, dass das Verfahren der Unterbringungen, die juristische Legitimation der Unterbringungen und die Umsetzung medizinischer und sozialer Hilfen in ihrer Verschiedenartigkeit eindeutig und klar voneinander getrennt geregelt sind, um Missbrauch auszuschließen.
  2. Die Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik ist ausschließlich zum Schutz vor Eigengefährdung, zum Schutz der Allgemeinheit und zur Durchführung einer Behandlung zulässig.
  3. Die Erstellung des zur Unterbringung notwendigen ärztlichen Attestes soll ausschließlich durch einen Facharzt für Psychiatrie erfolgen.
  4. Bei jeder Unterbringung gegen den Willen des Betroffenen hat immer eine persönliche Anhörung durch einen Richter stattzufinden. Die Notwendigkeit und die Wirksamkeit der therapeutischen Maßnahmen der psychiatrischen Behandlung i. R. der Unterbringung sind vom Facharzt zu begründen.
  5. Die von der Unterbringung betroffene Person hat Anspruch auf umfassende Information über ihre Rechte und Unterstützung zur Durchsetzung dieser Rechte.
  6. In Unterbringungsverfahren sollte (wie im »White Paper« vorgeschlagen) ein obligatorischer Einsatz eines freien Rechtsbeistandes zur parteilichen Vertretung der Interessen des Untergebrachten eingeführt werden.
  7. Jedes Unterbringungsverfahren muss eine klare Festlegung der Dauer der Unterbringung beinhalten.
  8. Eine obligatorische gerichtliche Überprüfung der Relevanz der Unterbringungskriterien sollte nach jeweils vier Wochen erfolgen.
  9. Während der Unterbringung darf es zu keiner Einschränkung der Kommunikationsmöglichkeiten des Betroffenen (Besuche, Telefon, Korrespondenz) kommen. Sonderregelung, z. B. Hausordnungen können diesen Rechtsanspruch nicht außer Kraft setzen.
  10. Es müssen regelmäßige Prüfungen der Einrichtungen, die untergebrachte Personen behandeln, durch eine öffentlich besetzte Kommission erfolgen.
  11. Jedes Sozialpsychiatrische Versorgungssystem (Gemeindepsychiatrischer Verbund) muss eine unabhängige und funktionsfähige Beschwerdestelle einrichten. Der Handlungsspielraum der Beschwerdestelle muss ausreichend ausgewiesen sein.
  12. Jährlich ist ein von der Kommission verfasster Bericht zur Gesundheitsberichterstattung zu veröffentlichen. Beschwerdestellen haben darin ein eigenes Votum zur Anwendung von psychiatrischen Zwangsmaßnahmen zu verfassen.
  13. Jede Einrichtung, die psychiatrische Zwangsmaßnahmen durchführt, ist zu einer sorgfältigen Dokumentation verpflichtet.
  14. Jede betroffene Person hat Anspruch auf Schadensersatz bei unrechtmäßigen psychiatrischen Zwangsmaßnahmen, wie dies im »White Paper« vorgeschlagen wird.
  15. Jede Behandlung in einem Unterbringungsverfahren muss negative Faktoren, die Hospitalismusschäden erzeugen, vermeiden. Jedes Unterbringungsverfahren muss sich durch eine Minimierung von Fremdbestimmung und Maßregelungen kennzeichnen.
  16. Unterbringungen gegen den Willen der betroffenen Personen sollen möglichst von geschultem Fachpersonal durchgeführt werden (Deeskalation, Mediation vs. kampfsportorientierte Vorgehensweisen).
  17. Jede Behandlung gegen den Willen von betroffenen Personen soll das Angebot der medikamentenfreien Behandlung zulassen und andere therapeutisch wirksame Hilfen anbieten.
  18. Behandlungen gegen den Willen der betroffenen Person sollen möglichst wenig Einschränkungen aufweisen, z. B. Behandlung auf offen geführte Stationen.
  19. In psychiatrischen Behandlungen gegen den Willen der betroffenen Person darf es zu keinem Einsatz von Medikamenten und therapeutischen Maßnahmen zu Versuchszwecken kommen.
  20. Jede zwangsweise untergebrachte Person hat ein Recht auf Akteneinsicht.
  21. Schutzbedürftige Rechte Dritter sind hierbei zu wahren.
  22. Jede gegen ihren Willen behandelte Person hat ein Anrecht auf Behandlung durch fachlich qualifiziertes Personal.
  23. Das fachlich qualifizierte Personal muss Weiterbildungen in Deeskalationsstrategien nachweisen und nicht wie im »White Paper« empfohlen, in Kampftechniken geschult werden Psychiatrische Zwangsbehandlungen außerhalb von psychiatrischen Einrichtungen sind nicht grundsätzlich abzulehnen, bedürfen allerdings einer besonders strengen Kontrolle, insbesondere dann, wenn sie in der Wohnung einer betroffenen Person erfolgen. Wegen dem besonderen Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung wären hier differenzierte Ausführungen im »White Paper« erforderlich.
  24. Die Situation forensisch untergebrachter Personen bedarf einer ausführlichen Betrachtung und differenzierter Vorschläge im »White Paper«.

Die Deutsche Gesellschaft für Soziale Psychiatrie hofft, dass der beauftragte Arbeitskreis des Steering Commitee on Bioethics (CDBI) die vorgestellten Anregungen aufgreift und den Entwurf des White Paper über den Schutz der Menschenrechte und der Würde von Menschen dahingehend korrigiert.
Die DGSP ist gern bereit, als deutscher berufsübergreifender Fachverband beratend tätig zu werden.

Köln, 29.09.2000

Deutsche Gesellschaft für Soziale Psychiatrie e. V.

Der Vorstand

i. A. Richard Suhre,
Geschäftsführer der DGSP

* Gerade psychiatrische Einrichtungen in Deutschland haben sich in der Vergangenheit (in der Zeit des Nationalsozialismus) schwersten Verfehlungen gegen die Menschheit, aber insbesondere auch gegenüber abhängigen, auf Hilfe angewiesenen Personen schuldig gemacht durch die Teilnahme an Euthanasieprogrammen und durch die systematische Vernichtung sog. unwerten Lebens, aber auch durch alle Arten menschenunwürdiger Vernachlässigung, Entzug von Nahrung, Verweigerung medizinischer und sozialer Hilfen, Durchführung von Zwangssterilisationen.

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