Stellungnahme der DGSP zur beruflichen Eingliederung behinderter Menschen

Ein Brief der DGSP an die Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Frau Ursula von der Leyen, über die Sparmaßnahmen bei Rehabilitationsleistungen für behinderte Menschen.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Ursula von der Leyen
Wilhelmstraße 49
10117 Berlin

                                                                                              Montag, 5. Juli 2010

Sehr geehrte Frau von der Leyen,

mit großer Sorge haben wir aus den Medien erfahren, dass im Rahmen der Sparmaßnahmen der Rechtsanspruch behinderter Menschen auf Rehabilitationsleistungen umgewandelt werden sollen in eine Ermessensleistung.

Dieses wäre ein schwerwiegender Rückschritt in der Fürsorge und im Hilfespektrum für behinderte Menschen. Die Betroffenen würden dann wieder zu Bittstellern, die sich der »Willkür der Ämter« ausgeliefert fühlten. Wir hatten gehofft, diese Haltung sei seit der Verabschiedung des SGB IX überwunden.

In § 1 SGB IX heißt es unter der Überschrift »Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft«:Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen ..., um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern.

Es heißt dort nicht »können erhalten«. Es ist die Verwirklichung von Selbstbestimmung und gleichberechtigter Teilhabe nicht möglich, wenn die behinderten Menschen den Leistungsträgern nicht auf Augenhöhe gegenübertreten können, sondern wieder in die Rolle von Bittstellern gedrängt werden.

Eine solche schädliche Veränderung der Rechtsposition behinderter Menschen wäre zudem der Intention des Artikels 24 der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen diametral entgegen gerichtet. Die Bundesrepublik hat sich diese Konvention zu Eigen gemacht. Und sie hat sich mit dem Aktionsplan des Bundes und der Länder gemeinsam mit der EU verpflichtet, die Ziele der Behindertenrechtskonvention zu fördern.

Dem ungerechtfertigten Gebrauch von Förderungsinstrumenten vorzubeugen, ist in den Durchführungsgesetzen bereits jetzt Sorge getragen. So erhält ein Betroffener z. B. nur dann Hilfen zur Arbeit, wenn eine günstige Erwerbsprognose gestellt werden kann; wenn also eine zureichende Aussicht besteht, dass er/sie wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Fuß fassen kann (§ 3 Abs. 5 SGB III, § 97 SGB III). Zusätzliche Einschränkungen, die zur Schwächung der Position der behinderten Menschen führen, sind insofern völlig überflüssig und kontraproduktiv.

Bei der beabsichtigten Gesetzesänderung ist zu befürchten, dass Hilfen nur noch unter engen Effizienz- und »Verwertungsgesichtspunkten« zur Verfügung gestellt werden, eine Tendenz, die bereits unter den jetzigen Bedingungen bei der Arbeitsagentur zu beobachten ist.

Es ist bekannt, dass eine sichere Aussage zur Teilhabefähigkeit eines behinderten Menschen von vornherein nicht immer möglich ist. Vielmehr zeigen sich Entwicklungspotentiale oft erst im Rahmen erster Förderungsschritte. Diese Menschen würden qua Gesetz in die chronische Behinderung gedrängt und von ihnen möglicher Teilhabe ausgeschlossen. Schon jetzt werden Hilfen immer in Teilabschnitten durchgeführt mit zwischen geschalteten prognostischen Feststellungen. Dieser Weg darf nicht abgeschnitten werden.

Im Namen der Deutschen Gesellschaft für soziale Psychiatrie fordern wir Sie auf, sich dieser Gesetzesänderung im Interesse der betroffenen Personen und deren Familien entgegen zu stellen.

Deutsche Gesellschaft für Soziale Psychiatrie e. V.

gez. Friedrich Walburg                 Richard Suhre
1. Vorsitzender                            Geschäftsführer

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