Stellungnahme zur ThUG
Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Soziale Psychiatrie e.V. – DGSP zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der
Sicherungsverwahrung – »Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter« (ThUG)
Der Entwurf des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen (BT-Drucksache 17/3403) in der von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP vorgelegten Fassung wird von der DGSP abgelehnt.
Unsere Ablehnung bezieht sich in der Hauptsache auf den Artikel 5 mit dem das Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz – ThUG) geschaffen wird.
Der im Gesetzentwurf angesprochene Personenkreis besteht aus Straftätern, die zum Zeitpunkt der Verurteilung nicht als schuldunfähig i. S. des §20 StGB angesehen wurden und daher eine Strafe verbüßt haben und nachträglich in Sicherungsverwahrung genommen wurden. Die Straftäter waren zum Zeitpunkt der Anlasstat nicht psychisch gestört.
Menschen die psychisch erkrankt sind und von denen eine Fremdgefährdung ausgeht werden nach den Länder-Unterbringungsgesetzen, i. d. R. die PsychKG´s der Länder behandelt, die hierfür eine ausrechende Rechtsgrundlage bieten. Die Schaffung einer weiteren Rechtsgrundlage ist allen Praxiserfahrungen nach nicht erforderlich.
Die im Entwurf aufgeführte psychische Störung wird als Vorwand herangezogen, da davon ausgegangen wird, dass die gemeinte Gruppe von Straftätern regelhaft psychisch gestört sein müsse. Die im Gesetzentwurf anvisierte Lösung fußt auf der regelhaften Annahme einer psychischen Störung, die sich an den internationalen Klassifikationsverfahren ICD 10 oder des DSM-IV orientiert. Hier wird das Problem deutlich, das mit dem Gesetzesentwurf
geschaffen wird: Wenn diese Unterstellung nicht zu träfe, wären also die im Gesetzentwurf benannten Straftäter nicht psychisch gestört, könnte auch keine Unterbringung in einer besonders geeigneten Einrichtung stattfinden. Die Probleme, die aus dem Urteil des EMGR entstanden sind, sind dann weiterhin ungelöst.
Es muss eine menschenwürdige Lösung für den Personenkreis der Straftäter gefunden werden, die unter die Rechtssprechung des EMGR fallen, ohne sie im Nachhinein zu psychisch gestörten Personen zu erklären und damit die Psychiatrie politisch zu missbrauchen. Gerade im Hinblick auf die deutsche Psychiatriegeschichte muss u. E. die Bundesrepublik Deutschland sehr achtsam mit der Unterbringung von Menschen mit psychischen Störungen umgehen!
Es müssen andere Formen der Unterbringung gefunden werden, um dem berechtigten Anliegen des Schutzes der Allgemeinheit vor Straftätern, die auch nach der Verbüßung der Straftat und ggfs. der Sicherungsverwahrung ein Risiko darstellen, gerecht zu werden.
Das Recht des Strafvollzugs und der Sicherungsverwahrung zu verändern mit dem Ziel, Straftätern, die in der Haft oder Unterbringung psychisch erkranken, wirksame und erforderlichenfalls auch längerfristige Hilfen zugänglich zu machen, ist hingegen dringend erforderlich. Dieser Weg könnte dem Schutz der Allgemeinheit wirksam Rechnung tragen.
Wir bitten daher die Mitglieder des Bundesrates, das Gesetz wegen des Artikels 5 abzulehnen bzw. fordern Sie auf gegen dieses Gesetz Einspruch zu erheben. Unseres Erachtens gehört der Artikel vollständig überarbeitet.
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht vor, das bestimmte Straftäter, die unter das Urteil des EMGR vom 17.12.2009 fallen, in geeigneten geschlossenen Einrichtungen untergebracht werden können, wenn sie an einer psychischen Störung leiden und die Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihr Vorleben und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie in folge ihrer psychischen Störung
mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen werden und die Unterbringung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.
Es kann sich also nur um Täter handeln, bei denen sich eine mögliche psychische Störung erst nach der Tat entwickelt hat und die erst jetzt, im Zuge der Anwendungen des neuen Gesetzes erkannt wird. Wäre die Straftat unter dem Eindruck einer psychischen Störung erfolgt und hätte die Gesamtwürdigung des Straftäters und des Deliktes ergeben, dass die
Voraussetzungen zur Anwendung des §20 StGB vorgelegen hätten, wäre keine Verurteilung mit einer zeitlich befristeten Strafe erfolgt, sondern eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Maßgaben des §63 StGB. Es muss also davon ausgegangen werden, dass das urteilende Gericht bei der Anlassstraftat keine Grundlage zur Anwendung der Maßregel nach §63 StGB gesehen hat.
Die in den Ländern bestehen PsychKG regeln die Unterbringungen psychisch erkrankter Menschen.
Das hier neu vorgeschlagene Unterbringungsrecht rechtfertigt sich allein aus dem besonderen Sicherungsbedürfnis der mit dem Gesetzentwurf gemeinten Gruppe von Straftätern und nur für diesen Personenkreis sollen besonders geeignete Einrichtungen geschaffen werden.
Unter der Annahme das dieser Personenkreis unter einer behandlungsbedürftigen psychischen Störung leidet, soll dann auch eine Behandlung in einer geeigneten Einrichtung durchgeführt werden, die bereits zuvor im Vollzug oder während der Sicherungsverwahrung hätte erfolgen können oder müssen. Liegen in der Person des Straftäters Gründe die eine
Behandlung nicht möglich machten oder erfolglos erscheinen lassen, gibt es keinen Anlass zur Annahme, dass sich diese Situation durch den Beschluss dieses Gesetzes ändern wird. Das Ziel des Gesetzes ist somit nicht erreichbar.
Vorzuziehen bzw. zu fordern ist eine entsprechende Behandlung der Straftäter bereits im Vollzug oder in der Sicherungsverwahrung. Die Überarbeitung des vorhandenen Strafvollzugsrechts erscheint in dieser Hinsicht dringend erforderlich.
Wir befürchten, dass auf Landesebene besondere Einrichtungen in der Zuständigkeit der Gesundheitsbehörden geschaffen werden, die mit hohem Aufwand dem Schutz der Allgemeinheit gerecht werden müssen. Diese Einrichtungen dürfen nur für den eingegrenzten Personenkreis gedacht sein. Eine Vermischung mit den Maßregelvollzugskliniken nach §63 StGB ist unbedingt abzulehnen, da der im Gesetz gemeinte Personenkreis nicht zu den psychisch erkrankten Menschen gehört. Diese besonderen Einrichtungen werden dauerhaft für einen begrenzten Personenkreis nicht aufrecht zu erhalten sein, weshalb hier ein zusätzliches Problem geschaffen wird. Auch die
Trennung in personeller und räumlicher Hinsicht vom Strafvollzug ist nicht nachvollziehbar, da ja die psychische Erkrankung in der Zeit des Vollzugs entstanden sein muss und daher auch in dieser Zeit hätte behandelt werden müssen.
Unbedingt erforderlich sind daher deutliche Verbesserungen der Behandlung psychisch gestörter Straftäter im Rahmen des Vollzugs.
Hinzuweisen wäre noch auf die Auswirkung dieses Vorschlags für psychisch erkrankte Menschen: Das Bild der psychisch erkrankten Menschen in der Öffentlichkeit nimmt durch den eingebrachten Gesetzesvorschlag Schaden und wirft die Erfolge der Antistigmaarbeit zurück. Unsere Bemühungen eine gemeindeintegrierte psychiatrische Versorgung voranzutreiben werden durch den beabsichtigten Missbrauch der Psychiatrie zur Lösung eines rechtsstaatlichen Problems deutlich in Frage gestellt.
Die Psychiatrie darf nicht zur Lösung von Problemen des Strafrechts bzw. des Strafvollzugs missbraucht werden!
Deutsche Gesellschaft für Soziale Psychiatrie e.V.
Der Vorstand
Friedrich Walburg
1. Vorsitzender
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