Stellungnahme der DGSP zur Verordnung über eine Veränderung der Richtlinien von häuslicher Krankenpflege von

Psychisch kranke Patienten/Klienten brauchen nach eigenen Aussagen und nach den Erfahrungen sehr viel Zeit, bis sie zu einer Betreuungsperson den Kontakt herstellen und Vertrauen und Sicherheit gewinnen können. Sie wünschen sich eine eng umrissene Anzahl fest zugeordneter und verantwortlicher Bezugspersonen.

Voraussetzungen

Bei der nachfolgenden Stellungnahme gehen wir von folgenden Voraussetzungen aus:
Psychiatrische Behandlung und Betreuung ist in einer Region so zu organisieren, dass alle Klienten/Patienten Zugang zu den für sie erforderlichen Leistungen und Hilfen haben, insbesondere die Situation chronisch kranke und chronisch abhängige Patienten ist zu berücksichtigen.
Psychiatrisch erkrankte Menschen leiden in hohem Maße an gestörter Selbstwahrnehmung. Folgen davon sind erschwerte Krankheitseinsicht, fehlende Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit bei Behandlungs- und Betreuungsmaßnahmen sowie Pflege.
Psychisch Kranke sind - wie in der Psychiatrie-Enquête bereits gefordert – somatisch Kranken gleichzustellen.
Psychiatrische Pflege hat im Wesentlichen die Aufgabe die Beziehung des Patienten zu sich selbst und zu anderen wiederherzustellen, ihn bei der Alltagsbewältigung je nach Hilfebedarf zu unterstützen, den Gesundheitszustand des Patienten zu beurteilen und entsprechend zu handeln, ihn in Krisen zu begleiten, Verantwortung und Autonomie zu stärken und zur Gesamtbehandlung beizutragen.
Die Vergütung in der ambulanten psychiatrischen Pflege ist der Lohnssumme des Pflegepersonals in der stationären Pflege anzugleichen. Die hohen Anforderungen und die ausgesprochene Verantwortung in der »Einzelarbeitsplatzsituation« dürfen in der Lohnsummenqualität nicht unter der stationärer Pflege liegen.

Bedarf

Psychisch kranke Patienten/Klienten brauchen nach eigenen Aussagen und nach den Erfahrungen sehr viel Zeit, bis sie zu einer Betreuungsperson den Kontakt herstellen und Vertrauen und Sicherheit gewinnen können. Sie wünschen sich eine eng umrissene Anzahl fest zugeordneter und verantwortlicher Bezugspersonen und erwarten, dass diese langfristig mit ihnen arbeiten (Beziehungskontinuität). Diese Beziehung muss so tragfähig sein, dass sie den Erfordernissen in Krisen und verändertem Verhalten des Patienten/Klienten standhält (chronische psychiatrische Erkrankungen verlaufen rezidivierend und prozesshaft).

Wir stellen fest, dass die Verordnung diesen Anforderungen nicht gerecht wird:
In den Richtlinien über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Absatz 7 des SGB V in der Fassung vom 16. Februar 2000 (BAnz. S. 8878) zuletzt geändert am 21. Dezember 2004 (BAnz. 2005 Seite 2937) = Häusliche-Krankenpflege-Richtlinien wird davon ausgegangen, dass der Beziehungsaufbau in 14 Tagen erreicht werden kann. Es soll in diesem Zeitraum festgestellt werden, dass der Patient/Klient kooperiert, anderenfalls wird er von einer weiteren pflegerischen Leistung ausgeschlossen. Für die Mehrzahl der chronisch psychisch kranken Menschen würde dieser Ausschluss zutreffen.
Chronisch psychisch Kranken ist nicht damit gedient, dass sich eine Verordnung von psychiatrischer Pflege nur auf einen Zeitraum von maximal vier Monaten erstreckt. Diese Zeitspanne ist allenfalls geeignet, zwischen Patient/ Klient und Pflegeperson die Grundlagen für Vertrauen und Sicherheit zu legen und eine Gesamtbeurteilung der Hilfebedarfe zu ermitteln (Assessment).
Zur langfristigen Stabilisierung und zur Früherkennung sich abzeichnender Krisen ist die häusliche psychiatrische Pflege längerfristig, d. h. dem individuellen Bedarf angepasst anzulegen, wobei die Häufigkeit von Kontakten variieren kann. Die Langfristigkeit ist mit der Bedingung einer regelmäßigen Evaluation zu verknüpfen.

Leistungserbringung psychiatrischer Pflege

Psychiatrische Pflege bildet einen unverzichtbaren Bestandteil der ambulanten und komplementären Versorgung chronisch psychisch kranker Menschen. In der zunehmend sich etablierenden integrierten Versorgung bildet die psychiatrische Pflege ein wichtiges Bindeglied zwischen unterschiedlichen Behandlungssettings und dem sozialen Umfeld des Patienten. Der Hilfebedarf des einzelnen psychisch kranken Menschen erfordert eine multiprofessionelle Sichtweise einerseits und andererseits wenige Personen als Dienstleister, die vielfältige Aufgaben übernehmen. Diese Anforderungen sind im Gemeindepsychiatrischen Verbund (GPV), in dem sich mehrere Träger/Anbieter zur gesamten Versorgung verpflichten, am ehesten zu verwirklichen. Psychiatrische Pflege muss qualitativ hochwertig geleistet werden. Die geforderte Fachkraftquote ist in diesem Sinne nachvollziehbar, berücksichtigt u. E. aber nicht die Gegebenheiten in den Realitäten der Praxis. Pflegedienste sind mit der geforderten Fachkraftquote überfordert, insbesondere Anbieter die in ländlichen Regionen psychiatrische Pflege leisten wollen. Hier wäre u. E. ein flexibler Umgang anzuwenden, z.B. die Vernetzung mit einem GPV, um so die Fachkraftquote zu erfüllen, bzw. wo diese Möglichkeit nicht greift, wäre ein teilweiser Verzicht der Quote angebracht.

Verordnung der Maßnahmen

»[...] Bestandteil der Verordnung von Maßnahmen [...] ist der vom Arzt erstellte Behandlungsplan, der die Indikation, die Fähigkeitsstörungen, die Zielsetzung der Behandlung und die Behandlungsschritte (Behandlungsfrequenzen und -dauer) umfasst«. Diese Festlegung berücksichtigt nicht, dass die Pflege in der Psychiatrie sich als Profession eigenständig weiterentwickelt hat, beispielsweise: Akademisierung, Entwicklung von spezifischem Wissen und Handlungsstrategien (Pflegetheorien, Pflegediagnosen und –klassifikationen). Sie zementiert die ärztliche Dominanz des Gesundheitswesens und trägt der Notwendigkeit gleichberechtigter Kooperation verschiedener Berufsgruppen nicht Rechnung. Aus unserer Sicht kann nur in Kooperation und Koordination der verschiedenen beruflichen Blickwinkel mit dem Betroffenen und seinen Angehörigen ein Behandlungsplan ausgehandelt und vereinbart werden, der den Interessen und dem Hilfebedarf des Patienten gerecht, entsprechend angepasst und fortgeschrieben wird.

Aus Sicht der DGSP führen die Standards der Richtlinien dazu, das die Implementierung ambulanter psychiatrische Pflege aktuell vielfach verhindert statt befördert wird.

Wir fordern daher nachdrücklich dazu auf chronisch psychisch kranken und abhängigen Menschen ihr Recht auf Gleichstellung mit somatisch Kranken zukommen zu lassen und vor diesem Hintergrund die Verordnung der häuslichen Krankenpflege möglichst bald zu revidieren.

Köln, Mittwoch, 14. Juni 2006

gez. Hilde Schädle-Deininger
Sprecherin des AK Pflege in der DGSP e. V.

gez. Günther Storck
Vorstandssprecher der DGSP e. V.

 

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