Geschäftsordnung der Deutschen Gesellschaft für Soziale Psychiatrie e. V. - DGSP

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A. Präambel

Diese Geschäftsordnung gilt für die DGSP e. V. Sie regelt die interne Arbeitsweise und Aufgabenverteilung innerhalb des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes des Bundesverbandes.

B. Verfahrensfragen

§ 1 Erlass, Änderung, Aufhebung und Bekanntmachung dieser Geschäftsordnung

(1) Diese Geschäftsordnung kann durch den Geschäftsführenden Vorstand jederzeit geändert oder aufgehoben werden.

(2) Für die Beschlussfassung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen aller satzungsgemäß berufenen Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes entscheidend.

C. Interne Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung


§ 2 Grundsatz

Alle Vorstandsmitglieder des Geschäftsführenden Vorstands wirken gemeinsam an allen Geschäftsführungsmaßnahmen durch Beschlussfassung mit. Die satzungsgemäßen Zuständigkeiten und vertretungsrechtlichen Verantwortlichkeiten der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes bleiben hiervon unberührt.

§ 3 Interne Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung

In der ersten Sitzung des Geschäftsführenden Vorstands nach der Wahl werden die Aufgaben festgelegt. Der Grundsatz in § 1 bleibt hiervon unberührt.

§ 4 Gesamtverantwortung

Der Geschäftsführende Vorstand bleibt trotz der in § 3 genannten Aufgabenverteilung für alle Entscheidungen verantwortlich.

D. Vertretung der Vorstandsmitglieder im Verhinderungsfall


§ 5 Vertretung nach § 26 BGB

(1) Gem. § 8 der Satzung vertritt jedes Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands den Verein allein.

(2) Gemäß Vorstandsbeschluss werden im Regelfall für den Verband relevante Aktivitäten innerhalb des Geschäftsführenden Vorstands abgestimmt.

§ 6 Geschäftsplanmäßige Vertretung

(1) Kann ein Vorstandsmitglied die oben aufgeführten internen Aufgaben der Geschäftsführung aufgrund von Abwesenheit, Krankheit etc. nicht wahrnehmen, gilt folgende Vertretungsregelung:

  • Der/die Vorsitzende wird vertreten durch die/den 1. stellv. Vorsitzende(n).
  • Der/die 1. stellv. Vorsitzende wird vertreten durch die/den 2. stellv. Vorsitzende(n)
  • Der/die 2. stellv. Vorsitzende wird vertreten durch die/den Schriftführer(in)
  • Die/der Schriftführer(in) wird vertreten durch die/den Schatzmeister(in)
  • Der/die Schatzmeister(in) wird vertreten durch den/die 1. Vorsitzende(n)


Die Geschäftsführung ist hiervon und über die voraussichtliche Dauer der Vertretung zu informieren.

E. Vorstandssitzungen des Geschäftsführenden Vorstands

§ 7 Einberufung


(1) Die Vorstandssitzungen finden zu den gemeinsam vereinbarten Terminen statt.

(2) Die Sitzungen werden durch den/die Vorsitzende(n) oder einer/einem Stellvertreterin / Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.

(3) In dringenden Fällen finden außerordentliche Vorstandssitzungen statt.

§ 8 Ladungsfrist

(1) Die Ladungsfrist beträgt 7 Tage.

(2) In dringenden Fällen kann auf die Ladungsfrist verzichtet werden.

§ 9 Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung wird von dem/der Vorsitzenden oder einer/einem Stellvertreterin / Stellvertreter bzw. durch die von ihm/ihr beauftragte Geschäftsführung erstellt. Vorschläge der Vorstandsmitglieder sind von ihm/ihr zu berücksichtigen. Sie enthält damit alle Anträge, die dem/der Vorsitzenden vorgelegt werden. Die Tagesordnungspunkte können bei Bedarf verändert werden.

§ 10 Ablauf der Sitzungen

Die Sitzungen werden von dem/der Vorsitzenden oder einer/einem Stellvertreterin / Stellvertreter geleitet.

§ 11 Öffentlichkeit

(1) Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich.

(2) Bei Bedarf können zu einzelnen Tagesordnungspunkten weitere Personen geladen werden.

(3) Über die Vorstandsarbeit werden

  • die Mitglieder des Gesamtvorstands in den regelmäßig stattfindenden Sitzungen informiert,
  • die Mitglieder im Rahmen der Berichterstattung der Verbandszeitschrift »Soziale Psychiatrie«, auf den jährlichen Mitgliederversammlungen und durch den schriftlichen Vorstandsbericht zum Ende der Amtsperiode informiert.

§ 12 Befangenheit

Ein Mitglied des Gesamtvorstands ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

§ 13 Beschlussfassung


1. Alle Vorstandsmitglieder haben Sitz und Stimme. Bei Befangenheit greift §12
2. Die Stimmabgabe erfolgt stets per Handzeichen.
3. Die Stimmabgabe ist auch per Email, Telefon oder in Schriftform möglich.
4. Der Vorstand entscheidet stets mit einfacher Mehrheit.

§ 14 Protokoll


(1) Die / der Schriftführerin / Schriftführer hat über jede Versammlung des Vorstandes eine Niederschrift aufzunehmen, die von ihr/ihm und der/dem Leiterin / Leiter der Versammlung zu unterzeichnen ist.

(2) Jedes Vorstandsmitglied erhält ein Protokoll der Sitzung, das vertraulich zu behandeln ist und nicht an Dritte weitergegeben werden darf.

F. Zusammenarbeit mit anderen Organen und Ausschüssen


§ 15 Gesamtvorstand

(1) Die Zusammensetzung des Gesamtvorstands bestimmt sich nach § 8 der Satzung der DGSP e. V. in der jeweils gültigen Fassung (Geschäftsführender und Erweiterter Vorstand, Vertreter der Landesverbände, der Fachausschüsse und der Arbeitskreise).

(2) Die Sitzungen des Gesamtvorstands finden auf Einladung des/der Vorsitzenden in der Regel viermal jährlich statt.

(3) Mit der Einladung wird die Tagesordnung 14 Tage vor dem Termin verschickt.

(4) Die Sitzung des Gesamtvorstandes wird durch ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands geleitet.

(5) Die Beratungen im Gesamtvorstand unterstützen die Meinungsbildung und Entscheidungsfindung des Geschäftsführenden Vorstandes. Mitglieder des Gesamtvorstandes können für den Geschäftsführenden Vorstand Beschlussvorlagen vorbereiten und einbringen.

(6) An Beratungen und Entscheidungen über Beschlussgegenstände, von denen ein Mitglied des Gesamtvorstands direkt oder indirekt betroffen ist, darf diese/r nicht teilnehmen. Im Zweifel entscheidet der/die Leiter der Vorstandssitzung.

(7) Über den Verlauf und die wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Das Protokoll ist von dem /der Sitzungsleiter(in) und von dem/der Protokollführer(in) – i. d. R. die Geschäftsführung - zu unterzeichnen. Jedes Vorstandsmitglied erhält ein Protokoll der Sitzung, das
vertraulich zu behandeln ist.

§ 16 Fachausschüsse / Arbeitskreise


(1) Der Geschäftsführende Vorstand kann zur Aufgabenerledigung Fachausschüsse oder Arbeitskreise einsetzen. Die TeilnehmerInnen der Fachausschüsse und Arbeitskreise sollen DGSP-Mitglieder sein.

(2) Die Berufung der Fachausschüsse und Arbeitskreise erfolgt nach Bedarf und ist an Inhalte und Aufgabenstellungen gebunden. Der Geschäftsführende Vorstand entscheidet insoweit nach freiem Ermessen.

(3) Die Fachausschüsse / Arbeitskreise haben keine Entscheidungsbefugnis und vertreten den Verband nicht nach außen. Sie dienen der Beratung und Meinungsbildung für den Geschäftsführenden Vorstand und den Gesamtvorstand und bereiten Entscheidungen vor. Sie können für den Geschäftsführenden Vorstand Beschlussvorlagen vorbereiten und einbringen.

(4) Die Sprecher und Sprecherinnen der Fachausschüsse und Arbeitskreise nehmen an den Sitzungen des Gesamtvorstands teil und berichten dort über den aktuellen Stand der Arbeit.

(5) Die Fachausschüsse und Arbeitskreise erstellen Protokolle der Treffen und stellen diese dem Geschäftsführenden Vorstand zur Verfügung.

(6) Die Fachausschüsse und Arbeitskreise berichten im Rahmen des schriftlichen Vorstandsberichtes über die Arbeit in der zurückliegenden Amtsperiode.

(7) Notwendige Auslagen können im Einzelfall an Teilnehmende bei Bedürftigkeit für die Arbeit der Fachausschüsse /Arbeitskreise auf Antrag an den Geschäftsführenden Vorstand erstattet werden.

§ 17 Geschäftsführung


(1) Zur Aufgabenerfüllung nach § 2 der Satzung setzt der Geschäftsführende Vorstand eine Geschäftsführung ein.

(2) Die Geschäftsführung berichtet und berät sowohl den Geschäftsführenden Vorstand regelmäßig in dessen Sitzungen als auch den Gesamtvorstand in den stattfindenden Sitzungen des Gesamtvorstandes.

(3) Grundlage der Geschäftsführung sind die Beschlüsse des Geschäftsführenden Vorstands.

(4) Der Geschäftsführende Vorstand benennt ein Mitglied, das der Geschäftsführung als feste Ansprechperson zur Verfügung steht.

(5) die Geschäftsführung handelt intern wie extern im Auftrag und gemäß der Beschlusslage des Geschäftsführenden Vorstands.

§18 Redaktion der Verbandszeitschrift »Soziale Psychiatrie«

  1. Die Mitglieder der Redaktion arbeiten ehrenamtlich.
  2. Die Redaktionsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung bestätigt.
  3. Die Leitung der Redaktion wird durch den Geschäftsführenden Vorstand ernannt.
  4. Gemäß Satzung liegt die presserechtliche Verantwortung für die Verbandszeitschrift beim geschäftsführenden Vorstand


G. Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 12. Mai 2012 in Kraft.


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