Stellungnahme zum "WHITE PAPER" des Europarats (Oktober 2000)

Stellungnahme zum Entwurf der neuen Bioethik-Konvention, dem sog. "White Paper"
Autorin: Irene Norberger
Fachliche Mitarbeit: Dr. Manfred Ziepert

 

Fachliche Mitarbeit:
Dr. Manfred Ziepert, Chefarzt Psychiatrie I des Landesfachkrankenhauses Stadtroda; Beiratsmitglied des Landesverbandes Thüringen der Angehörigen psychisch Kranker e.V.

Übersicht:

Zu 1:   Anwendungsbereich
Zu 2:   Kategorien, welche den Begriff der Geistesstörung umfassen
Zu 3:   Kriterien für unfreiwillige Anhaltung bzw. Behandlung
Zu 4:   Verfahren zur Erlangung einer Entscheidung betreffs Anhaltung/unfreiwillige Behandlung
Zu 5:   Das Verfahren für die unfreiwillige Anhaltung und Behandlung in Notfällen
Zu 6:   Unfreiwillige Behandlung - spezifische Erwägungen
Zu 7:   Spezialbehandlungen
Zu 9:   Einbeziehung von Polizei, Gerichten und des Gefängnissystems
Zu 11: Menschenrechte von Personen mit einer Geistesstörung, die unfreiwillig angehalten werden
Zu 12: Diskriminierung von psychisch Kranken
Zu 13: Beendigung unfreiwilliger Anhaltung und Behandlung
Zu 14: Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der unfreiwilligen Anhaltung und Behandlung

Zu 1: Anwendungsbereich

Unterpunkt 2.: Dass unfreiwillige Behandlung nur aus therapeutischen Gründen stattfinden sollte, halten wir für richtig, dieser Satz gehört jedoch eher zu Abschnitt 6. (Unfreiwillige Behandlung - spezifische Erwägungen).

Zu 2: Kategorien, welche den Begriff der Geistesstörung umfassen


Unterpunkt 3.: Die unfreiwillige Anhaltung oder Behandlung nur auf ganz bestimmte Arten der „Geistesstörung“ zu beschränken, wäre u.E. ein gravierender Fehler. Prinzipiell ist jede psychische Störung, die sich in den modernen Klassifikationen (z.B. ICD-10, DSM-IV) findet (z.B. auch Suchterkrankungen, Erlebnisreaktionen) geeignet, eine gravierende Eigen- oder Fremdgefährdung zu verursachen. Es ist auch völlig abwegig zu meinen, nur bestimmte Typen von Persönlichkeitsstörungen könnten gefahrenträchtig werden. Es wäre im Einzelfall sehr fatal, wenn man sich infolge solcher Regelungen ohne Not selbst die Hände gebunden hätte und nicht in der Lage wäre, einer gravierenden Gefährdung angemessen zu begegnen. Wichtig ist deshalb nur, dass die jeweilige Gefährdung durch eine psychische Erkrankung bzw. Störung verursacht oder wesentlich mitverursacht ist.

Zur Frage „Gibt es Kategorien, die ... in den Begriff der Geistesstörung eingeschlossen oder davon ausgenommen werden sollen?“

Einzuschließen sind sämtliche Kategorien der international anerkannten Klassifikationssysteme (z.B. ICD-10, DSM-IV). Irgendeine Kategorie von vornherein auszuschließen, wäre kein taugliches Mittel gegen Willkür, sondern lediglich ein Vorgriff auf das ärztliche Urteil des Psychiaters. Nur dieser kann einschätzen, ob die vorliegende Gefährdung auf eine psychische Krankheit bzw. krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen ist. Entscheidend ist - neben einer vorliegenden Geistesstörung - dass nicht nur unangepasstes oder belästigendes Verhalten vorliegt, sondern tatsächlich wesentliche Rechtsgüter bedroht sind.

Unterpunkt 5.: Was hier als „geistige Unfähigkeit“ bezeichnet wird, ist in der deutschen Rechtssprechung die sog. Einwilligungsunfähigkeit. Dieser Tatbestand kann jedoch keinesfalls alternativ für „Geistesstörung“ verwendet werden. Eine vorhandene oder nicht vorhandene Einwilligungsfähigkeit (oder Zustimmungsfähigkeit) sagt nichts aus über die Gefährlichkeit eines Menschen und nichts über die Notwendigkeit einer Therapie bzw. Zwangsmaßnahmen. Hinzu kommt, dass auch bei vorhandener Einwilligungsfähigkeit, aber fehlender Kooperationsbereitschaft Zwangsmaßnahmen notwendig sein können. Insoweit sehen wir keinen Bedarf, den Begriff der „geistigen Unfähigkeit“ weiter zu entwickeln.

Zu 3: Kriterien für unfreiwillige Anhaltung bzw. Behandlung

Die Unterscheidung zwischen unfreiwilliger Anhaltung und Behandlung ist sinnvoll und notwendig. Es muss jedoch nochmals betont werden, dass die Unfähigkeit, über die eigene Behandlung zu entscheiden, kein rechtlicher Grund für eine Anhaltung oder unfreiwillige Behandlung sein kann. Eine vorliegende Einwilligungsunfähigkeit hat ausschließlich zur Konsequenz, dass - bei vorhandener Behandlungsnotwendigkeit - ein gesetzlicher Vertreter an Stelle des Betroffenen und in dessen Interesse die Einwilligung zu angemessenen Maßnahmen erteilt. Entscheidend für Zwangsmaßnahmen ist ausschließlich, dass Gefahr im Verzuge ist und der Betroffene nicht dazu bewegt werden kann, notwendige Behandlungsmaßnahmen zu akzeptieren bzw. zu tolerieren. Der konkrete Grund für die fehlende Kooperationsbereitschaft (Einwilligungsunfähigkeit oder bewusste Verweigerung bei vorhandener Einwilligungsfähigkeit) ist dabei unerheblich. (Genau dieser Gedanke entspricht dem nachfolgend genannten Kriterium c. im Text des „White Paper“.)

Zu Kriterium a. - Erkennen der Existenz einer Geistesstörung

Zur Frage „Sollten die Gründe für die Festnahme zwecks Untersuchung ... definiert werden?“

Sinnvoll wären folgende Kriterien:

Das Vorliegen von Verhaltensweisen oder Äußerungen, die den Verdacht einer Eigen- oder Fremdgefährdung sowie einer Geistesstörung begründen.
Ein hinzugezogener Psychiater kann nach Kenntnis der vorliegenden Daten, ggf. nach Erkundung/Befragung der Umgebung des Betroffenen, Verdachtsmomente eruieren, die auf das mögliche Vorliegen einer psychischen Störung/Erkrankung schließen lassen.

Zu Kriterium b. - ernste Gefahr für die betroffene Person/für andere Personen

Unter „ernster Gefahr“ sollte nicht nur eine Bedrohung von Leben oder Gesundheit verstanden werden, sondern auch die ernsthafte Gefährdung der materiellen und sozialen Existenz des Betroffenen (z.B. drohendes Scheitern der familiären Beziehungen, drohender geschäftlicher Ruin z.B. durch Kaufrausch) und/oder die Gefährdung wesentlicher Rechtsgüter anderer Personen. Insbesondere die Zerstörung der materiellen und sozialen Existenz des Betroffenen hat so häufig eine spätere suizidale Krise zur Folge, dass der Schutz dieser Werte nach unserer Auffassung gegenüber einer zeitlich begrenzten Freiheitsbeschränkung Vorrang hat.

Der Begriff des „Risikos“ ist gegenüber dem Begriff „Gefahr“ nicht vorzuziehen, da ein Risiko nicht automatisch einer ernsten Gefahr entspricht. Zwangsmaßnahmen können jedoch nur durch ernste Gefahren gerechtfertigt werden.

Die Forderung „ ... vorausgesetzt, dass die Anhaltung oder die Behandlung ... für die betroffene Person wahrscheinlich vorteilhaft ist“ ist nicht schlüssig, ja sogar sehr bedenklich. Da „Vorteil“ als objektive Größe nicht zu definieren ist, müsste man das subjektive Erleben des Betroffenen als Maßstab verwenden. Es gibt jedoch gelegentlich Kranke, die eine erfolgreiche Heilung als unvorteilhaft erleben.

Dies ist manchmal schon aus früheren Behandlungen von vornherein bekannt. Wenn demzufolge trotz erheblicher Gefährdung auf Anhaltung bzw. Behandlung verzichtet werden muss, da ein Vorteil für den Betroffenen unwahrscheinlich ist, kann dies schwerwiegende Folgen haben.

Zu Kriterium d. - Die Frage, ob die Gesetzgebung bestimmte Alternativen anführen sollte, welche stets zur Verfügung stehen sollten, um damit so oft als möglich Zwangsmaßnahmen zu vermeiden, ist unbedingt mit ja zu beantworten. Voraussetzung ist jedoch die "Gemeindenähe" und besonders qualifiziertes Personal. Die im vorangehenden Text gemachten Vorschläge sind zu unterstützen.

Die Entziehung der Freiheit im strafrechtlichen Bereich sollte im Prinzip den gleichen Kriterien folgen wie im öffentlich-rechtlichen Bereich (das Vorliegen einer psychischen Störung und eine daraus resultierende Gefährdung der Öffentlichkeit). Im noch laufenden Straf- oder Sicherungsverfahren sind selbstverständlich strafprozessuale Gründe (Wiederholungs-, Verdunkelungs- und Fluchtgefahr) zu berücksichtigen. Andererseits hat auf Grund der Tatsache, dass es bereits zu einer schweren Straftat gekommen ist, die Gefährlichkeitsprognose einen besonders hohen Stellenwert. Dadurch kann das momentane Abklingen der akuten psychischen Störung noch kein ausreichender Grund für die Beendigung von Zwangsmaßnahmen sein; es ist vielmehr zu fordern, dass auch auf längere Sicht nicht mit einer Verschlechterung des Geisteszustandes und einer daraus resultierenden Gefährdung der Umwelt zu rechnen ist.

Zu 4: Verfahren zur Erlangung einer Entscheidung betreffs Anhaltung/unfreiwillige Behandlung

Unterpunkt 2.: Erfahrung und Kompetenz im psychiatrischen Bereich sollte hier explizit definiert werden.

Unterpunkt 3. - „Relevant unabhängige Behörde“

Diese sollte vor allem - neben Grundkenntnissen über psychische Erkrankungen - die Befähigung haben zu prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Zwangsmaßnahme gegeben sind. Unter welchen Voraussetzungen sowohl Unabhängigkeit vom Antragsteller bzw. ärztlichen Gutachter als auch die notwendigen Kenntnisse der Rechtslage gewährleistet sind, ist durch juristische Experten zu beurteilen. Die Garantenpflicht des Staates für die Einhaltung der Rechte der Betroffenen sollte nur durch ein gerichtsähnliches Gremium gewährleistet werden.

Unterpunkt 5. - Die Familie, mit welcher der Betroffene unmittelbar zusammen lebt, sollte immer über eine Zwangsmaßnahme informiert werden. Darüber hinaus sollten auch Personen informiert werden, die der Betroffene ausdrücklich als Personen seines Vertrauens benannt hat. Gerade die Familie beteiligt sich in den allermeisten Fällen maßgeblich an Besuchen des Kranken und seiner späteren Resozialisierung, auch wenn dies vom Betroffenen (oft krankheitsbedingt) mitunter zeitweise nicht gewürdigt wird. Deshalb ist es der Familie nicht zuzumuten, uninformiert zu bleiben und dann z.B. unvorbereitet beim Besuch den Kranken am Bett gefesselt vorzufinden.

Zu 5: Das Verfahren für die unfreiwillige Anhaltung und Behandlung in Notfällen

Zur Frage: Gibt es andere Schutzmaßnahmen? Hier sollten Kriseninterventionsmöglichkeiten mit "Rund um die Uhr" Betreuung/Überwachung durch Personal mit Erfahrungen in Krisensituationen und Aggressionsabbau gewährleistet werden.

Zu 6: Unfreiwillige Behandlung - spezifische Erwägungen

Unterpunkt 3.: Der Vertreter des Betroffenen sollte nur dann konsultiert werden, wenn er nicht einwilligungsfähig hinsichtlich der beabsichtigten Behandlung ist.

Unterpunkt 4.: Die Erhebung eines Rechtsmittels durch den Betroffenen sollte jedoch für die notwendige Behandlung keine aufschiebende Wirkung haben.

Unterpunkt 5.: Die hier erhobenen Forderungen erwachsen aus dem jeweils aktuellen Stand moderner psychiatrischer Behandlung und sind Gegenstand ärztlicher Dokumentations- und Sorgfaltspflicht sowie effektiver Qualitätssicherungssysteme, wie sie international immer mehr üblich werden. Sie müssen allen Patienten zukommen und nicht nur den unfreiwillig behandelten. Diese hier einzeln aufzulisten, macht schon deshalb keinen Sinn, weil die medizinische Wissenschaft einem ständigen Wandel unterworfen ist. Hier sollte ausschließlich die Forderung erhoben werden, durch geeignete Maßnahmen der Qualitätssicherung zu gewährleisten, dass unfreiwillige Behandlungen durch bewährte und - soweit möglich - risikoarme Verfahren erfolgen, die dem modernen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen.

Unterpunkt 7.: Es sollten ausschließlich Verfahren angewendet werden, die durch die medizinische Wissenschaft anerkannt sind. Ansonsten von vornherein irgendwelche Beschränkungen zu formulieren, halten wir für kontraproduktiv, da zum einen die Risiko-Nutzen-Abwägung eine originär ärztliche Aufgabe ist und andererseits manchen schwer kranken Patienten nur noch durch ein ganz bestimmtes Verfahren geholfen werden kann. Wenn dieses dann untersagt ist, kommt der Arzt in eine schwerwiegende Pflichtenkollision und die Folgen für den Kranken können gravierend nachteilig sein. (Ausnahme: Siehe unter 7. - Spezialbehandlungen.)

Zu 7: Spezialbehandlungen

Unterpunkt 2.: Elektrokonvulsiver Therapie sollte immer eine schriftliche Begründung vorangehen sowie das schriftliche Einverständnis des Patienten oder bei Zustimmungsunfähigkeit ein juristisch unabhängiges Gremium.

Duldet ein akuter Notfall keinen Aufschub ist dies im Genehmigungsverfahren unverzüglich nachzuholen.

Unterpunkt 3.: Hormonbehandlungen zur Dämpfung des Geschlechtstriebes sollten nur mit Einverständnis des Patienten erfolgen. Meist geht es hier um Verhinderung von künftigen Sexualstraftaten. Dies kann jedoch nur dann Erfolg haben, wenn der Patient bereit ist, an diesem Ziel ernsthaft mitzuarbeiten. Ist er hingegen infolge seiner fehlenden Kooperationsbereitschaft weiter gefährlich für die Öffentlichkeit, muss er weiter untergebracht bleiben.

Zu 9: Einbeziehung von Polizei, Gerichten und des Gefängnissystems

Unterpunkt 5.: Die Ausbildung der Polizei hinsichtlich Erkennen einer Geistesstörung und Umgang mit solchen Menschen ist unbedingt zu fordern.

Unterpunkt 6.: Zu den formulierten Ausnahmen gegenüber dem Zivilrecht bei strafrechtlich relevanten Anhaltungen:

Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb hier extra betont wird, dass die Zustimmung zur Anhaltung oder Behandlung von der betroffenen Person gegeben werden kann. Dies liegt selbstverständlich immer im Ermessen des Betroffenen. Der wesentliche Unterschied bei Strafsachen ist jedoch, dass wegen eines laufenden Ermittlungsverfahrens Unterbringungsgründe vorliegen (z.B. Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr), die hauptsächlich in den Händen des Ermittlungsrichters liegen. Dieser kann und muss zwar psychiatrische Sachverständige hinzuziehen, um das Vorliegen von Unterbringungsgründen einschätzen zu können, die letzte Zuständigkeit im Strafverfahren muss jedoch beim Richter liegen.
Aus diesem Grunde ist nicht zu verstehen, wieso bei Strafrechtssachen der behandelnde Psychiater oder die „unabhängige Behörde“ die Befugnis haben sollen, das Ende der Anhaltung oder Behandlung zu verfügen, wenn die Kriterien dafür nicht mehr zutreffen. Bei unfreiwilligen Anhaltungen im Strafrecht kann dies nur der zuständige Ermittlungsrichter entscheiden. Wenn dieser keine Unterbringung für erforderlich hält, kann eine solche selbstverständlich trotzdem im zivilrechtlichen Verfahren erfolgen - dann jedoch ausschließlich nach den dafür üblichen Kriterien.
Dass die betroffene Person die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anhaltung oder Behandlung verlangen kann, halten wir für sehr wichtig. Überdies halten wir Fristen für notwendig, nach deren Ablauf das zuständige Gericht jeweils automatisch die Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung bzw. Behandlung überprüfen muss (z.B. im schwebenden Ermittlungsverfahren halbjährlich, nach rechtskräftiger Verurteilung jährlich).
Unterpunkt 11.: Um Häftlinge zu identifizieren, die an einer Geistesstörung leiden, und sie einer geeigneten Behandlung zuzuführen, sollten in jeder Haftanstalt regelmäßig (z.B. einmal wöchentlich) psychiatrische Sprechstunden stattfinden.

Zu 11: Menschenrechte von Personen mit einer Geistesstörung, die unfreiwillig angehalten werden

Unterpunkt 4.: Der rechtliche Schutz des Schweigerechts bzw. der Schweigepflicht zur Gewährleistung des therapeutischen Vertrauensverhältnisses ist Voraussetzung für jede effektive Therapie und damit auch im Interesse der öffentlichen Sicherheit. Deshalb muss diesem eine sehr hohe Priorität zukommen. Eine Offenbarungspflicht der Therapeuten ist deshalb nur dann zu rechtfertigen, wenn nur durch eine solche Offenbarung erhebliche Gefährdungen anderer Personen oder der Öffentlichkeit abgewendet werden können. Auszunehmen hiervon sind notwendige Gutachten zu Entscheidungen über unfreiwillige Anhaltungen bzw. Behandlungen, wobei die entsprechenden Gerichte bzw. unabhängigen Behörden selbstverständlich ihrerseits einer beruflichen Schweigepflicht unterliegen müssen. Ausgenommen sind auch bei strafrechtlichen Unterbringungen alle objektiv beobachtbaren Verhaltensweisen oder Äußerungen der Patienten, soweit sie für das zuständige Gericht von Interesse und nicht unmittelbarer Bestandteil der Therapie sind (z.B. grobe Regelverstöße wie Fluchthandlungen oder tätliche Aggressionen).

Insoweit ist unverständlich, was mit dem letzten Satz dieses Abschnitts gemeint ist. Wer sollen die Ärzte oder Gesundheits- oder Sozialarbeiter sein, welche eine relevante medizinische Information über die Gesundheit des Patienten verlangen können? Wer sind diejenigen, welche diese Informationen übermitteln können? Oder liegt hier in der deutschen Version ein Übersetzungsfehler vor?

Unterpunkt 6.: Es verwundert, wenn nur im Falle längerfristigen mechanischen Zwanges eine ärztliche Entscheidung bzw. eine besondere Dokumentation gefordert wird; dasselbe muss bei jedem physischen bzw. mechanischen Zwang selbstverständlich sein. Eine Anwendung von physischem bzw. mechanischem Zwang ohne vorherige ärztliche Entscheidung darf nur in akuten Gefahrensituationen erfolgen, die sofortiges Handeln erfordern und die auf andere Weise nicht abgewendet werden können. Danach ist jedoch so schnell als möglich eine ärztliche Entscheidung herbeizuführen.

Interessant ist vielmehr die Frage, welchen zusätzlichen Schutz Patienten genießen sollten, die einem längerfristigen mechanischen Zwang unterliegen. Wir halten es für notwendig, dass genau definiert wird, ab wann es sich um einen „längeren Zeitraum“ handelt (z.B. 24 Stunden). Nach dessen Ablauf sollte eine Fortsetzung des Zwanges an eine entsprechende Entscheidung des zuständigen Gerichts bzw. der unabhängigen Behörde gebunden werden. Der betroffene Patient bzw. sein rechtlicher Vertreter sollten anwaltlichen Schutz beanspruchen und Rechtsmittel gegen die Maßnahme einlegen können.

Unterpunkt 7.: Ein dauernder Eingriff in die Fortpflanzungsfähigkeit einer Person ohne deren Zustimmung sollte generell nicht zulässig sein. Es gibt inzwischen ausreichend viele zuverlässige Methoden der reversiblen Kontrazeption, so dass für einen so schweren Eingriff keine Notwendigkeit ersichtlich ist. Bei einer nicht einwilligungsfähigen Person sollte ein solcher Eingriff nur dann zulässig sein, wenn der Betroffene dies ausdrücklich wünscht; zusätzlich sollte ein gesetzlicher Vertreter überprüfen, ob der Eingriff tatsächlich dem persönlichen Wohl des Betroffenen dienlich ist. Abschließend sollte die Genehmigung durch einen richterlichen Beschluss erteilt werden.

Unterpunkt 8.: Bei einer strafrechtlichen Unterbringung muss im Falle eines schwebenden Ermittlungsverfahrens die Korrespondenz mit dem gesetzlichen Vertreter vom zuständigen Gericht genehmigt werden.

Unterpunkt 9.: Im schwebenden Ermittlungsverfahren bei strafrechtlichen Unterbringungen hat der zuständige Richter über Beschränkungen der Kommunikation zu entscheiden. Ansonsten sind Beschränkungen der Kommunikation angebracht, wenn erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen des Betroffenen, Gefährdungen für Ordnung und Sicherheit der Behandlungseinrichtung oder Gefahren für die Öffentlichkeit nicht auf andere Weise abgewendet werden können. Der Betroffene muss gegen solche Beschränkungen Rechtsmittel einlegen können. Das Mithören von Telefonaten sollte aus Gründen der Therapie oder der Sicherheit der Einrichtung möglich sein; dem Betroffenen sollte es stets mitgeteilt werden, wenn mitgehört wird.

Unterpunkt 11.: Dieser Satz ist zu unklar formuliert. Unseres Erachtens sollte die Weitergabe von Informationen aus der Außenwelt an den Patienten ebenfalls in Ausnahmesituationen beschränkt werden können, und zwar unter den gleichen Gesichtspunkten wie unter Unterpunkt 9. ausgeführt.

Unterpunkt 12.: Auch dieser Punkt ist unklar formuliert. Eindeutig zu fordern ist, dass Besuche ebenfalls nur in bestimmten Ausnahmefällen beschränkt werden dürfen; dafür könnten die Kriterien von Unterpunkt 9. zutreffen. Die Überwachung von Besuchen sollte aus Gründen der Therapie oder der Sicherheit der Einrichtung möglich sein; dem Betroffenen ist es stets mitzuteilen, wenn eine Überwachung erfolgt. Besuchsbeschränkungen durch Hausordnungen dürfen sich nur auf rein organisatorische Fragen beschränken wie Ort und Zeitdauer von Besuchen.

Unterpunkt 13.: Diese Forderungen sind unbedingt zu unterstützen. Dazu gehört z.B., wie schon weiter oben unter Abschnitt 3. ausgeführt, dass die Kriterien für eine unfreiwillige Anhaltung bzw. Unterbringung auch die erhebliche Gefährdung der eigenen wirtschaftlichen oder familiären Existenz umfassen sollten. Außerdem sind dringend effektive gesetzliche Regelungen notwendig, die es einem Betroffenen relativ unkompliziert ermöglichen, im Zustand der Geschäftsunfähigkeit getätigte Geschäfte und daraus entstandene Schulden rückgängig zu machen. Am wichtigsten erscheint uns jedoch die rechtzeitige Anhaltung der Betroffenen. Hat der Kranke den eigenen Existenzgrundlagen erst erheblichen Schaden zufügen können, sind auch die besten Gesetze und nachfolgenden Hilfen oft nicht mehr wirksam, um endgültig Zerbrochenes wieder zu reparieren. Leider müssen wir immer wieder die bittere Erfahrung machen, dass solche Argumente bei richterlichen Entscheidungen über unfreiwillige Anhaltung hinter dem „Recht auf Freiheit“ zurückstehen müssen. Hier wird die Freiheit der Person zum reinen Selbstzweck, und es wird nicht hinterfragt, was einem Menschen diese Freiheit noch nützt, wenn er seinen Platz in der Gesellschaft verliert. Vielmehr verliert er damit letztlich auch seine Freiheit und Selbstbestimmung. Nicht selten beantworten Patienten später diese Frage selbst, indem sie Suizid begehen oder sich selbst aufgeben, z.B. sich in einen chronischen Krankheitsprozess flüchten, verwahrlosen oder zu Pflegefällen werden.

Zu 12: Diskriminierung von psychisch Kranken

Die hier erhobenen Forderungen sind durchweg zu begrüßen. Die entscheidende Frage ist, wie sie durchgesetzt werden können.

Massenmedien, die kommerziell arbeiten, werden eher bestehende Vorurteile bestätigen, weil man mit Hilfe solcher Klischees einen höheren Absatz erzielt. Strafen für diffamierende Darstellungen müssen demzufolge sehr hoch sein, um überhaupt eine Wirkung zu erreichen. Es wird wohl eher schwer sein, entsprechende Gesetze auf den Weg zu bringen und umzusetzen.
Ähnlich verhält es sich mit der freien Wirtschaft. Hier wären wohl entweder starke materielle Anreize zur Beschäftigung psychisch Behinderter bzw. ehemals Kranker oder aber hohe Geldstrafen bei Unterschreitung bestimmter „Behindertenquoten“ am ehesten wirksam, um die berufliche Integration der Betroffenen voranzubringen. Die Wirtschaft wird immer nur das tun, was ökonomisch von Vorteil ist. Zusätzlich sind psychosoziale Dienste und Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation notwendig, die Patienten bei der beruflichen Wiedereingliederung unterstützen.
Zum Versicherungswesen: Es ist - vor allem bei privaten Krankenversicherungen - weithin üblich, psychische Erkrankungen als Ausschlusskriterium oder als Grund zur Erhöhung der Versicherungsbeiträge zu benutzen. Solche Bestimmungen müssen in Zukunft als rechtswidrig erklärt werden.
In der Sozialgesetzgebung ist die konsequente und einklagbare Gleichstellung psychisch Kranker und Behinderter mit körperlich Kranken und Behinderten zu fordern, wobei darauf zu achten ist, dass die Besonderheiten psychischen Krankseins beachtet werden (z.B. die Notwendigkeit von Soziotherapie und sozialer Wiedereingliederung, da soziale Komplikationen ein unmittelbarer Teil psychischen Krankseins sind).
Angehörige, die ebenfalls Diskriminierung erfahren, brauchen jede Unterstützung durch die Psychiatrie hinsichtlich der Aufklärung und Einbeziehung in die Therapiekonzepte noch während der Anhaltung des kranken Familienmitgliedes. Sie könnten damit wesentlich die Reintegration unterstützen und einen wichtigen Beitrag gegen Diskriminierung leisten
Zu 13: Beendigung unfreiwilliger Anhaltung und Behandlung
Dem Text ist insgesamt zuzustimmen, mit Ausnahme der strafrechtlichen Unterbringung. Über deren Beendigung hat - entsprechend den strafrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedsländer - das zuständige Gericht die letzte Entscheidung, auch wenn dieses dabei von ärztlichen Gutachten Gebrauch macht.

Zu 14: Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der unfreiwilligen Anhaltung und Behandlung

Auch diesen Anregungen ist weitgehend zuzustimmen. Hinsichtlich der Berechtigung von Laien, am gerichtlichen Verfahren teilzunehmen, wäre ggf. ein Praxistest sinnvoll, um die Auswirkungen einer solchen Bestimmung prüfen zu können. Für den Fall, dass sie sich bewährt, könnte sie eine sinnvolle Erweiterung der Patientenrechte sein.