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BApK Stellungnahme zur Änderung des Betreuungsrechts (Dez. 2003)
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Stellungnahme zur Drucksache 865/03: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts (BtÄndG)
Der Bundesverband der Angehörigen psychisch Kranker (BApK) ist die Selbsthilfeorganisation von Familien mit psychisch kranken Mitgliedern. Er setzt sich insbesondere ein für die adäquate Versorgung psychisch kranker Menschen, die zu über 80% in den Familien leben, für die Gleichstellung von psychisch Kranken mit somatisch Kranken und gegen die Diskriminierung und Stigmatisierung psychisch kranker Menschen und ihrer Familien.
Der BApK wendet sich entschieden gegen die Verabschiedung des Gesetzesentwurfs in der vorliegenden Form. Dies würde ein Rückfall hinter die seinerzeit als Jahrhundertwerk gepriesene Reform des Betreuungsrechts bedeuten.
- Der Gesetzesentwurf ist ausschließlich geprägt von finanziellen Betrachtungen in den Justizressorts (ohne Folgenabschätzung für andere Bereiche),
- er verweist in der Begründung ausdrücklich auf noch weiterreichende Änderungen im Rahmen der geplanten Reform des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
- er enthält mit dem §1906a erstmals eine Regelung, die sich nicht ausschließlich am Interesse des Betreuten orientiert,
- er befasst sich nur am Rande mit Fragen, die inhaltliche Ausgestaltung und Qualität von Betreuungen betreffen.
Die Vorbehalte richten sich insbesondere gegen folgende Regelungen:
- Verlagerung von richterlichen Zuständigkeiten auf die Rechtspflegerschaft:
- der Bedeutung, die Einrichtung einer Betreuung für das einzelne Individuum hat, wird diese Regelung nicht gerecht, und das weitergehende – aber noch nicht im Gesetzentwurf enthaltene – Ziel der Verlagerung in die Verwaltung wird damit vorbereitet;
- die Zusammenführung der Zuständigkeiten für die Einrichtung einer Betreuung, die Auswahl des Betreuers, die Genehmigung der meisten genehmigungspflichtigen Handlungen eines Betreuers sowie dessen Kontrolle stellen eine Machtfülle dar, gegen die sich ein Betroffener in der Lebenswirklichkeit wohl kaum zur Wehr setzen kann;
verstärkt wird dieser Effekt noch durch die Absicht
- auf die Einholung von Gutachten weitgehend zu verzichten und nach Aktenlage durch die Heranziehung von Gutachten anderer Stellen zu entscheiden.
- Zwangsweise Zuführung zur ambulanten ärztlichen Heilbehandlung:
Das Leid und die Folgen, die die Verweigerung von Behandlung für viele psychisch kranke Menschen und deren Familien mit sich bringt, stellt auch aus unserer Sicht ein großes Problem dar. Mit der vorgesehenen Änderung, die ganz kurzfristig in den Entwurf aufgenommen wurde, ist jedoch ein gravierender Einschnitt und Paradigmenwechsel verbunden. Wir halten es für nicht vertretbar, dass dies ohne intensive Diskussion – auch mit den Gesundheitsministerien – verabschiedet werden soll. Hinzu kommen starke Zweifel an der Praxistauglichkeit und an den erforderlichen Sicherheiten zur Vermeidung von Missbrauch.
- Änderung der Vergütungsregelung und des Auslagenersatzes von Berufsbetreuern:
die Pauschalierung mit geringen Stundenkontingenten je Betreuung wird dazu führen, dass sich für schwierige Betreuungen noch schwerer als bereits jetzt ein geeigneter und qualifizierter Betreuer finden lassen wird. Dies betrifft insbesondere schwer psychisch kranke Menschen. Gerade sie bedürfen ganz besonders der Betreuung, und gerade ihre Benachteiligung wird durch den vorliegenden Entwurf vertieft.
- Anforderungen an die Eignung eines Betreuers und die Qualität einer Betreuung:
Bedauerlicherweise verzichtet der Gesetzesentwurf weitgehend darauf, zu diesem Punkt substantielle Vorgaben zu machen – zumindest im Hinblick auf Berufsbetreuer. Es ist nicht nachzuvollziehen, dass es für die Ausübung der meisten Berufe oft hohe Anforderungen gibt, für die Tätigkeit des Betreuers, die sich im Einzelfall massiv auf das Leben und die Rechte des Betreuten auswirken kann, aber neben der "Eignung" die Vorlage eines Führungszeugnisses und einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis als ausreichend erachtet wird. Gerade bei der Betreuung psychisch erkrankter Menschen ist es unerlässlich, dass Betreuer über spezifische Qualifikationen und Handlungskompetenzen verfügen, um einen Zugang zu den Betreuten als Grundlage für eine den Zielen des Betreuungsrechts verpflichete Aufgabenwahrnehmung zu finden.
- Stärkung der Vorsorgevollmacht:
Grundsätzlich halten wir die Vorsorgevollmacht, wie in dem Entwurf ausgeführt, für eine sinnvolle und erstrebenswerte Möglichkeit, eine Betreuung zu vermeiden. Allerdings beobachten wir bereits heute, dass sich ein Markt für "Berufsbevollmächtigte" bildet. Wir befürchten, dass Menschen, die spüren, dass sie einer Hilfe bedürfen, von interessierten Personen "überzeugt" werden, zur Vermeidung einer gerichtlichen Betreuung eine Vorsorgevollmacht zu erteilen. Solche Bevollmächtigte unterliegen dann keinerlei Kontrolle und können – abgesehen von Handlungen, die der richterlichen Genehmigung unterliegen – völlig frei schalten und walten. In der Lebenswirklichkeit wird es wohl kaum vorkommen, dass der Vollmachtsgeber in der Lage ist, eine solchermaßen erteilte Vollmacht zu widerrufen.
Aus diesen den Kern des Betreuungsrecht berührenden Gründen fordern wir Sie auf, dem Gesetzesentwurf nicht zuzustimmen.
Bundesverband der Angehörigen psychisch Kranker e.V. Der Vorstand
Bonn/Berlin, 16. Dezember 2003
Den gesamten Gesetzesentwurf können Sie hier herunterladen (536 kB)
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