Deutsche Gesellschaft für Soziale Psychiatrie
Dachverband Gemeindepsychiatrie
Bundesverband der Angehörigen psychisch erkrankter Menschen
Psychiatrie Verlag

Wohnheime

Wohnheime für psychisch kranke Menschen stellen in der Regel geringere Anforderungen an Fähigkeiten und an autonomes Handeln ihrer potenziellen Bewohner, die Aufenthaltsdauer ist grundsätzlich nicht befristet.

Wohnheime sollten darauf ausgerichtet sein, ihren Bewohnern wieder ein eigenständiges Leben außerhalb der Institution zu ermöglichen. Individuelle Entwicklungen und Veränderungen sind mit pädagogischen Konzepten aufzuspüren und zu fördern. Die Vorstellung, ein Heimbewohner werde voraussichtlich für den Rest seines Lebens auf eine Betreuung im Heim angewiesen sein, ist unterfachlichen Gesichtspunkten als eine unzulässige Beschränkungder potenziellen Lebensperspektiven zu betrachten.

Vor der Entscheidung

Vor der Entscheidung für ein Wohnheim sollten Erkundigungen darüber eingezogen werden, wie viele der Bewohner üblicherweise nach einiger Zeit das Heim wieder verlassen und in welchen neuen Lebensformen sie anschließend leben.

Obwohl Wohnheimplätze teilweise immer noch knapp sind, sollten potenzielle Bewohnerund ihre Angehörigen sich in jedem Falle nach den Adressen verschiedener Heime erkundigen (z. B. bei den Sozialpsychiatrischen Diensten oder beim Sozialdienst des Krankenhauses), die Heime besichtigen und nach ihrem Leistungsangebot befragen. Sowohl bei den räumlichen Bedingungen als bei der Betreuung kann es Qualitätsunterschiede geben. Sorgfältig sollten auch die angebotenen schriftlichen Heimverträge der Wohnheime geprüftwerden, wozu in manchen Bundesländern (z. B. in Hamburg und Hessen) die Verbraucherzentralen um Rat gefragt werden können.

Leistungen der Wohnheime

Die Leistungen des Wohnheimes sowie die disziplinarischen Maßnahmen bis hin zur Kündigung von Bewohnern und insbesondere die für Selbstzahler interessante Höhe der Kosten sind nicht in allen Heimverträgen so gestaltet, wie es nach den gesetzliche Vorgaben und zum Schutz der Interessen des Heimbewohners erforderlich wäre. Immer noch besteht der den fachlichen Standards entgegenstehende Widerspruch der Trennung von ambulanten und stationären Einrichtungen, die sich aus der finanzierungsrechtlichen Trennung beider Bausteine ergibt.

Schon längst ist sich die Fachöffentlichkeit einig, dass diese Trennung der Logik der Institution folgt und nichtvorrangig dem Hilfebedarf der betroffenen Menschen. So muss der Bewohner eines Wohnheims immer noch das gesamte Paket des Angebotes akzeptieren und annehmen, auch wenn er nur einen Teil benötigt.

Beispiele

Letzte Aktualisierung: 05.04.2024