Die Durchführung der begleitenden Hilfen im Arbeitsleben für Menschen mit einer Schwerbehinderung ist eine Pflichtaufgabe (§ 102 SGB IX) der Integrationsämter, die verhindern soll, dass der Schwerbehinderte im Arbeitsleben Nachteile aufgrund seiner Behinderung erleidet.
Im Rahmen der begleitenden Hilfe kann das Integrationsamt zum Beispiel technische Hilfen zur behindertengerechten Einrichtung von Arbeitsplätzen finanzieren. Hierzu können etwa Maßnahmen gehören, die zur Eindämmung von äußeren Reizen wie Lärm dienen.
Auch für außergewöhnliche Belastungen des Arbeitgebers kann das Integrationsamt Geld zur Verfügung stellen. Ebenfalls möglich ist die Übernahme der Kosten einer Arbeitsassistenz.
An der Durchführung der begleitenden Hilfe kann das Integrationsamt die Integrationsfachdienste sowie die psychosozialen Dienste freier gemeinnütziger Einrichtungen und Organisationen beteiligen.
Letzte Aktualisierung: 09.08.2024