Integrationsfachdienste dienen der Betreuung behinderter Menschen und insbesondere auch psychisch Kranker und seelisch Behinderter im Arbeitsleben. Die Dienste sind im Normalfall bei freien Trägern angesiedelt und oft mit anderen Einrichtungen und Diensten desselben Trägers verknüpft.
Die Mitarbeiter sind Sozialarbeiter und Psychologen, teilweise auch Arbeitstherapeuten. Die Kosten werden aus Mitteln der Ausgleichsabgabe erbracht. Es handelt sich dabei um jene Beiträge, die Arbeitgeber zu entrichten haben, wenn sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Schaffung von Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen nicht nachkommen.
Rechtsgrundlage ist das Schwerbehindertengesetz, woraus sich im Hinblick auf die Klientel wie auch auf die Arbeitsweise einige Unterschiede zu anderweitigen Beratungsstellen ergeben. Betreut werden vorrangig Personen, die einen Schwerbehindertenausweis besitzen oder die einem Schwerbehinderten gleichgestellt sind. Diese gesetzliche Einschränkung ist umstritten, weil psychisch Kranke, die – vielleicht aus Sorge vor Stigmatisierung – (noch) keinen Schwerbehindertenausweis beantragt haben, damit von einem Angebot ausgeschlossen werden, das sie andernfalls durchaus in Anspruch nehmen würden.
Manchmal können die Integrationsfachdienste auch ohne Vorlage eines Schwerbehindertenausweises tätig werden. Voraussetzung dafür ist ein fachärztliches Gutachten, aus dem hervorgeht, dass die betroffene Person voraussichtlich einen solchen Ausweis erhielte, wenn sie das Antragsverfahren betreiben würde.
Die Integrationsfachdienste werden u. a. vom Integrationsamt eingeschaltet, wenn ein Arbeitgeber die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers beantragt und die Hauptfürsorgestelle den Eindruck hat, dass durch eine psychosoziale Betreuung unter Umständen das Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten wäre. Es können sich jedoch auch psychisch kranke oder behinderte Menschen selbst oder auf Vermittlung anderer Einrichtungen an den Integrationsfachdienst wenden; ebenso steht er den jeweiligen Arbeitgebern zur Verfügung.
Daneben hat der Integrationsfachdienst die Möglichkeit, mit Einverständnis aller Beteiligten in den Betrieb zu gehen und dort beispielsweise Konfliktsituationen zwischen dem behinderten Mitarbeiter und Kollegen oder Vorgesetzten zu entschärfen oder Veränderungen des Arbeitsplatzes oder der Arbeitsaufgabe innerhalb des Betriebes anzuregen.
(Quelle: www.integrationsaemter.de).
Letzte Aktualisierung: 10.04.2024